
Gültig ab 1. Juli 2010
Neue Förderrichtlinie für Pelletsheizungen in Oberösterreich
Förderungsvoraussetzungen
Für Pelletsanlagen mit einem ausschließlich wassergetragenen Zentralheizungssystem muss eine Typenprüfung hinsichtlich Leistung, Wirkungsgrad und Emission von einer staatlich autorisierten Prüfstelle vorliegen. Die Antragstellung muss bis spätestens ein Jahr (Eingangsstempel der Förderstelle) nach Anfallen der Kosten (Datum der Rechnung) erfolgen. Die einschlägigen baubehördlichen Bestimmungen und die Bestimmungen des OÖ Luftreinhalte- und Energietechnikgesetzes sind einzuhalten.
Förderbar sind generell nur jene Heizsysteme, die ausschließlich auf Biomassebasis betrieben werden. Werden hingegen fossile Energieträger für Zusatzheizungen eingesetzt, so ist keine Förderung möglich.
Wie wird gefördert?
Gewährt werden nicht rückzahlbare Zuschüsse und die Förderintensitäten sind bei allen Maßnahmen mit bis zu max. 50% zu den förderbaren und anerkennungsfähigen Nettokosten begrenzt:
- Bei einer vollständigen Umstellung von fossilen Energieträgern bzw. Energieerzeugern (Öl, Gas, Kohle und Allesbrenner) auf Ökoenergie können für Pelletsheizungen bis zu max. € 2.200,- gewährt werden. Die bisherige Zusatzförderung für die Öltankentsorgung entfällt ersatzlos.
- Beim Einbau einer Neuanlage in einen Neubau können für Pelletsheizungen bis zu max. € 1.700,- gewährt werden (Eine Neuanlage ist nur dann gegeben, wenn bisher noch keine Biomasseheizanlage bestanden hat)
- Bei der Erneuerung und Modernisierung einer bereits bestehenden Biomasseheizanlage, die zumindest 15 Jahre alt ist, kann für eine neue Pelletsanlage - als Ersatzinvestition - eine Beihilfe in der Höhe von € 500,- gewährt werden.
Bei gemeinschaftlichen Biomasseheizanlagen und zentralen Heizanlagen bei Mietkauf-Reihenhäusern beträgt die Förderintensität 25% und die Beihilfenobergrenze kann je nach Anzahl der am Projekt beteiligten Wohnobjekte bzw. Förderungswerber angehoben werden.
Förderungsabwicklungsstelle
Die Förderung wird vom Amt der Oberösterreichischen Landesregierung, Abteilung Land- und Forstwirtschaft abgewickelt.
Gültigkeit der Richtlinie
Für alle Anträge und Investitionen (Rechnungs- und Zahlungsdatum) ab 1. Juli 2010




Förderungen NEU OÖ ab 1. Juli 2010

