Bundesweite Förderungen in Deutschland
Die Fördersperre des Marktanreizprogramms ist seit 7.7.2010 aufgehoben. Es können wieder Anträge beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eingereicht werden.
Bitte beachten Sie dabei die folgende Angaben der BAFA!
Falls Sie einen neuen Antrag bei der BAFA einreichen möchten oder einen Antrag während des Förderstopps nicht bewilligt bekamen, sind hier alle Informationen über die weitere Vorgehensweise dargestellt!
Der Einbau von Pelletheizungen und Solaranlagen wird in Deutschland staatlich gefördert.
Die genauen jeweils gültigen Förderrichtlinien entnehmen Sie bitte der Homepage des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) (www.bafa.de) und der KfW (www.kfw.de). Die unten aufgeführten Hinweise bieten nur eine Übersicht und geben keine Gewähr auf Rechtsverbindlichkeit.
Das Marktanreizprogramm der Bundesregierung gewährt über die BAFA Investitionszuschüsse, die neben einer Basisförderung auch Effizienz- und Innovationsboni umfassen und entsprechend modular kombinierbar sind. Grundlage hierfür sind die Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt vom 01. März 2009.
Weitere Informationen finden Sie hier!
Daneben gibt es für Solaranlagen > 40 m² und Biomasseheizungen > 100 kW KfW Kredite mit Tilgungserlass.
Für den "Innovationsbonus" ist der Förderantrag jedoch vor Abschluss eines Liefer- oder Leistungsvertrages zu stellen!
Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)
Seit dem 01. Januar 2009 gilt in Deutschland das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz. Ziel des Gesetzes ist es, den Anteil der Erneuerbaren Energien auf dem Wärmemarkt von derzeit 6 Prozent auf 14 Prozent bis zum Jahr 2020 zu erhöhen.
Daher verpflichtet das EEWärmeG alle Eigentümer von Gebäuden die neu gebaut werden, Erneuerbare Energien für die Wärmeversorgung zu nutzen. Diese Pflicht trifft alle Eigentümer ob privat, öffentlich oder gewerblich.
Um die Nutzungspflicht zu erfüllen, können alle Formen von Erneuerbaren Energien auch in Kombination genutzt werden.
>>> Weitere Informationen hierzu finden Sie in unserem Förderflyer 2010.
Basisförderung für Biomasseanlagen:
Förderung von Solarkollektoren:
Die Förderung von Solarkollektoren für die kombinierte Warmwasserbereitung, für die Bereitstellung von Prozesswärme und zur solaren Kühlung bis 40 m² installierter Bruttokollektorfläche beträgt 90,00 Euro je m² installierter Bruttokollektorfläche.
Voraussetzung hierfür ist eine Mindestkollektorfläche von 9 m² bei einem Einsatz von Flachkollektoren und 7 m² bei Vakuumröhrenkollektoren.
Als Pufferspeicher sind folgende Wärmespeichervolumina pro Quadratmeter
Bruttokollektorfläche erforderlich:
• 40 Liter (bei Flachkollektoren)
• 50 Liter (bei Vakuumröhrenkollektoren).
Alle ÖkoFEN Solarkollektoren PELLESOL erfüllen aufgrund Prüfung nach EN 12975 sowie der Solar Keymark Zertifizierung die Fördervoraussetzungen.
Hinweis:
Änderung der BAFA-Förderpraxis bei der Kombination Pellet/Solar (Kombinationsbonus) – Jeweils größerer Pufferspeicher nun wieder als Mindestspeicher einsetzbar
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat zum 9. Juni 2008 seine Förderpraxis für die Kombination von Pelletheizungen/Solaranlagen (Pufferspeicher) umgestellt, wie aus einer schriftlichen Information des BAFA an den Deutsche Energie-Pellet-Verband e.V. (DEPV) mit gleichem Datum hervorgeht. Hierauf wies der DEPV am 10. Juni 2008 in Mannheim hin. Nach Auskunft des BAFA würden dadurch alle aktuell noch nicht bestandskräftig abgeschlossenen Vorgänge in der Form bearbeitet, dass die jeweils höhere Förderung bei Kombianlagen bereits dann gewährt werde, wenn das jeweils größere erforderliche Pufferspeichervolumen für Biomasse- oder Solaranlage als Mindestvolumen nachgewiesen wird. Eine Addition des jeweils erforderlichen Pufferspeichervolumens für Biomasse- und Solaranlage sei lt. BAFA damit nicht mehr erforderlich.
Entlang dieser aktuellen BAFA-Förderbedingungen für den Kombinationsbonus genügt also künftig das jeweils größere rechnerische Mindestvolumen für den zu installierenden Pufferspeicher, wobei gilt: 30 Liter Speichervolumen / kW Kesselleistung, oder 40 Liter Speichervolumen / m² Solarkollektorfläche (bei Flachkollektoren).
Damit wird die seit Anfang des Jahres 2008 praktizierte Auslegung, die eine Addition der Mindestvolumina erforderlich machte, wieder zugunsten der ursprünglichen Regelung geändert, die es bereits ermöglicht hatte, den jeweils größeren Pufferspeicher als Mindestvolumen anzusetzen. Die Umstellung darf als ein richtiger und wichtiger Schritt gelten, durch den die amtliche Förderpraxis der auch technisch besehen hervorragend geeigneten Kombination von Pelletheizungen mit Solarthermie gerecht wird.
Förderung von besonders innovativen Anlagen mit Innovationsbonus:
Förderfähig sind danach
a) große Solarkollektoranlagen mit einer Bruttokollektorfläche von 20 bis 40 m2 gemäß Nr.
7.3 der Förderrichtlinie. Die Förderung beträgt 180 € je angefangenem m² Bruttokollektorfläche.
b) Solarkollektoranlagen zur Bereitstellung von Prozesswärme und zur solaren Kälteerzeugung
mit einer Bruttokollektorfläche von 20 bis 40 m2, ebenso als Teilaggregat einer entsprechenden
Anlage. Die Förderung beträgt 180 € je angefangenem m² Bruttokollektorfläche.
c) Sekundärmaßnahmen zur Emissionsminderung und zur Effizienzsteigerung bei Biomasseanlagen bis
100 kW gemäß Nr. 8.6. Die Förderung beträgt 500 € je Anlage.
Aktuelle Informationen und Förderanträge zum Marktanreizprogramm erhalten Sie beim BAFA:
Telefon: 06196/908-625; Fax: 06196/908-800
E-Mail: solar@bafa.de
Internet: www.bafa.de
Zinsgünstige Darlehen durch die KfW
Die genauen Konditionen sowie die Einzelheiten der Förderung erfahren Sie bei:
Münchner Förderprogramm Energieeinsparung
Mit dem Förderprogramm Energieeinsparung (FES) unterstützt die bayerische Landeshauptstadt München die Bemühungen der Bürgerinnen und Bürger um Energiesparmaßnahmen und den Umstieg auf erneuerbare Energieträger.
Richtlinien zur Sonderförderung Biomasse im Rahmen des FES
Wer kann Anträge stellen?
Antragsberechtigt sind Handwerksbetriebe, die Holzpelletfeuerungen installieren und die die erfolgreiche Teilnahme mindestens einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters an einer von der Innung Spengler, Sanitär- und Heizungstechnik anerkannten Weiterbildung zur Planung und Ausführung von Holzpelletanlagen nachweisen können.
Hinweis: Es gibt kein Kumulierungsverbot mit dem Förderprogramm der Bafa.
Welche Voraussetzungen muss Ihr Antrag erfüllen?
Holzpelletfeuerungsanlagen mit deren Einbau bereits vor erfolgter Antragstellung begonnen wurde, sowie Anlagen, die nicht den Förderkriterien oder den Vorgaben der technischen Prüfung entsprechen, werden nicht gefördert. Als Beginn gilt bereits die Auftragsannahme. Eine Förderung ist nur möglich, wenn der Förderantrag spätestens am Tag der Auftragsannahme bei der Innung als eingegangen registriert ist. Die Antragstellerin, der Antragsteller verpflichtet sich, gewährte Fördermittel zurückzuzahlen, wenn von ihr/ihm für dieselbe Maßnahme eine Förderung nach anderen Zuschuss- Programmen in Anspruch genommen wird. Kreditprogramme und steuerliche Abschreibungsmöglichkeiten können mit dem Förderprogramm Energieeinsparung
kombiniert werden. Ebenso kann der Auftraggeber der Holzpelletfeuerungsanlage einen Förderzuschuss aus einem anderen Programm beantragen.
Die Anträge können erst bearbeitet werden, wenn dem Antrag die für die einzelnen Maßnahmen geforderten und im Antragsformular aufgeführten Anlagen beigelegt wurden. Die Anträge werden abgelehnt, wenn auch nach der entsprechenden Aufforderung die notwendigen Anlagen nicht fristgerecht nachgereicht wurden.
Was wird gefördert?
Gefördert werden Holzpelletfeuerungsanlagen innerhalb des Stadtgebiets von München in bauaufsichtlich genehmigten bzw. bestehenden Gebäuden.
Die Maßnahmen müssen entsprechend den Förderkriterien ausgeführt sein.
Förderkriterien
Holzpellet-Feuerung für Zentralheizungs- und KWK-Anlagen
Gefördert wird der Einbau von automatisch beschickten Anlagen zur Verfeuerung von Holzpellets als Wärmeerzeuger für Zentralheizungs- und Kraft-
Wärme-Kopplungsanlagen.
Fördervoraussetzungen
• Die geförderten Anlagen müssen mit automatischer Zündung, sowie mit Leistungs- und Feuerungsregelung ausgestattet sein.
• Heizkessel mit einer Leistung bis einschließlich 50 kW müssen mit dem „Blauen Engel“ RAL-UZ 112 ausgezeichnet sein.
• Feuerungsanlagen mit einer Leistung über 50 kW sind förderfähig, wenn:
- die Anlagen mit automatischer Zündung, sowie mit Leistungs- und Feuerungsregelung ausgestattet sind
- der Kesselwirkungsgrad mindestens 88% beträgt
- folgende Emissionsgrenzwerte, bezogen auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 13% im Normzustand (273 K, 1013 hPa) eingehalten werden: Kohlenmonoxid: 250 mg/m³ bei Nennlast, staubförmige Emissionen: 50 mg/m³
Diese Anforderungen sind erfüllt, wenn die Feuerungsanlage nach der Richtlinie des Programmes zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) förderungsfähig ist.
• Nicht gefördert werden:
- Anlagen in Gebäuden, die an die Fernwärmeversorgung angeschlossen sind oder deren Versorgung mit Fernwärme möglich ist (Auskunft zum
Fernwärmeanschlussgebiet unter Tel. (089) 23 61 - 47 72 und – 45 36).
- Anlagen, die gänzlich oder teilweise der Beheizung von Schwimmbädern dienen, gebrauchte Anlagen, Eigenbauanlagen und Prototypen
Förderhöhe
• Die Förderung beträgt 40 € je kW installierter Nennwärmeleistung und wird bis zu einer Nennwärmeleistung von 100 kW gewährt.
• Die Mindestförderung beträgt 1.100 € je Anlage.
Zusatzprämie für Solarthermie - Holzpellet-Kombination
Gefördert wird der gleichzeitige Einbau einer Holzpelletfeuerung mit einer thermischen Solaranlage.
Fördervoraussetzung Sowohl die Holzpellet- als auch die Solaranlage müssen den Fördervoraussetzungen im jeweiligen Förderschwerpunkt des FES genügen.
Förderhöhe
Die Zusatzprämie beträgt pauschal 500 € je Gebäude für alle Gebäudearten.
Aktueller Hinweis vom Bauzentrum München (Stand: März 2007)
Förderung für Brennwert- Pelletkessel in München
Das Bauzentrum München weist darauf hin, dass für alle Brennwert- Pelletkessel, die nicht unter die Kriterien des RAL-UZ 112 fallen, Fördermittel aus dem Münchner Förderprogramm
Energieeinsparung beantragt werden können.
Für Brennwert- Pelletkessel ist ein Umweltzeichen keine Fördervoraussetzung, da es derzeit für diese Bauart noch kein Umweltzeichen gibt.
Förderfähig sind alle Brennwert- Pelletkessel, bei denen über eine Herstellererklärung die Einhaltung folgender Emissionsgrenzwerte belegt wird - bezogen auf einen Volumengehalt
an Sauerstoff im Abgas von 13% im Normzustand (273 K, 1013 hPa):
• Bei Kesseln mit einer Nennleistung bis einschließlich 50 kW:
Kohlenmonoxid 100 mg/m³ bei Nennlast, staubförmige Emissionen: 30 mg/m³
• Bei Kesseln mit einer Nennleistung über 50 kW:
Kohlenmonoxid 250 mg/m³ bei Nennlast, staubförmige Emissionen: 50 mg/m³
Die genauen Konditionen, Einzelheiten zu Förderungen und Antragsformulare zur Sonderförderung Biomasse im Rahmen des FES erhalten Sie bei:
Bauzentrum München
Telefon: (089) 50 50 85
eMail: bauzentrum.rgu@muenchen.de
Internet: www.muenchen.de/bauzentrum
Adresse:
Willy-Brandt-Allee 10
81829 München
(Öffnungszeiten: Mo–Sa: 9-19 Uhr)






